Da hat die EU sich ja wieder was ganz tolles ausgedacht – und alle Shop-Betreiber (nicht nur online, auch im stationären Handel) und alle Web-Agenturen dürfen es ausbaden. Nach einem informativen Webinar meines Partners für Rechtfragen, eRecht24, bin ich nun schlauer.
Bei jedem gewerblichen Verkauf von physischen Produkten an Privatverbraucher (also keine Dienstleistungen und auch keine digitalen Produkte) – egal ob Neuware, Gebrauchtware, Maßanfertigung, Lebensmittel oder was auch immer – muss ab dem 27. September 2026 das EU-Gewährleistungslabel bei jedem Kauf für den Kunden deutlich ersichtlich sein.
Für Online-Shops bedeutet das: Eine Kennzeichnung auf Produktseiten, im Warenkorb, an der Kasse – und ein Mitschicken des Labels bei einer Bestellbestätigung. Die Kennzeichnung muss exakt der EU-Richtlinie entsprechen (keine Veränderung des Inhalts, der Farben o.ä.).
Auch für Websites, auf denen eine Kaufanbahnung für ein physisches Produkt, z.B. über ein Kontaktformular oder einen Anfrage-Button in die Wege geleitet wird, gilt diese Verordnung! Hier muss ebenfalls das Label bereits auf der Website erkennbar sein. Und in einer ggf. manuell geschriebenen Bestellbestätigungs-Email muss die Gewährleistung als PDF mit angehängt werden.
Ist der Shop – oder die Website – mehrsprachig, müssen die Labels selbstverständlich in allen verfügbaren Sprachen zur Verfügung gestellt werden.
Für den stationären Handel bedeutet es: Eine ausgedruckte Datei im Bereich der Kasse oder im Eingangsbereich. Der Ausdruck muss mindestens A4-Größe haben, darf aber auch schwarz-weiß sein.
Sollten Produkte zum Verkauf stehen, für die es eine gesonderte Herstellergarantie gibt, die über die 24monatige Gewährleistungsfrist hinausgeht, so sind diese gesondert auszuzeichnen (sowohl im Online-Shop als auch im stationären Handel), mit individuell generierten Garantielabels. Auf diesen Garantielabels (die auch wieder im Layout strikt den EU-Richtlinien entsprechen müssen) sind Name des Herstellers und Modellbezeichnung sowie die genaue Garantiedauer (in Halbjahresschritten, also z.B. 2,5 Jahre) verpflichtend anzugeben. Optional auch Artikelnummer (SKU) und/oder EAN/GTIN.
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